Kanu-Freizeit mit Gruppen und Schulklassen
rechtlicher Hintergrund und Richtlinien

Regelmäßig erreichen uns Anfragen zu den sicherheitsrelevanten Aspekten, die bei einem Ausflug auf dem Wasser mit einer Schulklasse berücksichtigt werden sollten. In diesem speziellen Fall handelte es sich um eine Schulklasse aus Baden-Württemberg, die plante, auf der Altmühl zu paddeln.

Da diese Fragen immer wieder aufkommen, haben wir Frauke Weiler,  Lehrkraft aus Rheinland-Pfalz, gebeten, einige Informationen für uns zusammenzustellen. Diese dürfen wir nun hier mit euch teilen.

Rechtlicher Hinweis:
Die folgenden Ausführungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Angaben übernommen werden. Maßgeblich sind stets die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften und die Umstände des konkreten Einzelfalls. Bei rechtlichen Zweifelsfragen sollte fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden.

Hinweis:
Insbesondere bei Schulfahrten, der Organisation von Gruppenveranstaltungen oder der Beurteilung von Aufsichtspflichten sollten Entscheidungen stets in Abstimmung mit der Schulleitung, dem Schulträger sowie den zuständigen Behörden getroffen und anhand der jeweils geltenden landesrechtlichen Vorgaben geprüft werden.

Stand dieser Recherche und Veröffentlichung: 1. Juli 2026

Folgende wichtige Voraussetzungen müssen von der Schule und den Lehrkräften erfüllt werden – hier exemplarisch an einer Schulklasse aus Baden-Württemberg, die auf der Altmühl (Bayern) paddeln möchte:

1. Fachliche Qualifikation der Lehrkräfte

Wassersportarten wie Kanufahren gelten im Schulsport als Aktivitäten mit besonderen Sicherheitsanforderungen. [2]

Fachkundepflicht:
Die begleitende Lehrkraft muss eine entsprechende fachliche Qualifikation nachweisen. Das bedeutet im Regelfall: Die Lehrkraft hat eine Sportlehrerausbildung mit Schwerpunkt Bootssport oder besitzt eine anerkannte Zusatzqualifikation (z.B. eine entsprechende Fortbildung des Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) oder den Kanu-Guide/Trainer-C-Schein des Kanu-Verbands). [1, 2, 3, 4, 5]

Rettungsfähigkeit:
Mindestens eine der Aufsichtspersonen muss nachweislich rettungsfähig im Wasser sein. Empfohlen wird das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen (DLRG/Wasserwacht) in Silber (nicht älter als 3–5 Jahre, je nach aktueller Vorgabe der Schule). [6, 7]

Ausnahme:
Wenn die Tour komplett von einem zertifizierten, gewerblichen Outfitter vor Ort durchgeführt wird, der qualifizierte Guides stellt, kann die Schule die technische Durchführung an die Guides übertragen. Die Gesamtverantwortung und Aufsichtspflicht verbleibt dennoch bei den Lehrkräften. [7, 8]

2. Voraussetzungen seitens der Schüler (Klasse)

Schwimmfähigkeit:
Alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler müssen sichere Schwimmer sein (mindestens Freischwimmer / Bronze). Die schriftliche Bestätigung der Eltern über die Schwimmfähigkeit ist im Vorfeld zwingend einzuholen. [6, 9]

Rettungswestenpflicht:
Unabhängig von der Schwimmfähigkeit gilt auf Schulauflügen beim Kanufahren eine strikte Pflicht zum Tragen von ohnmachtssicheren Rettungswesten oder zertifizierten Schwimmhilfen während der gesamten Zeit auf dem Wasser.

3. Organisatorische Pflichten der Lehrkräfte (Aufsicht & Sicherheit)

Aufsichtsschlüssel:
Es gilt eine erhöhte Aufsichtspflicht. Es sollten mindestens zwei erwachsene Begleitpersonen dabei sein (Vier-Augen-Prinzip), damit im Notfall eine Person bei der Gruppe bleiben und die andere Hilfe holen oder retten kann. [2, 7, 10]

Rettungskette & Ausrüstung:
Die Lehrkräfte müssen Mobiltelefone (wasserdicht verpackt), ein Erste-Hilfe-Set sowie die Notfallkontakte aller Schüler griffbereit mitführen.

Sicherheitsbelehrung:
Vor dem Ablegen muss eine dokumentierte Sicherheitsbelehrung der Schüler stattfinden (Verhalten bei Kenterung, Alkoholverbot, Naturschutzregeln, Tragen der Weste).

4. Lokale Vorgaben für die Altmühl (Bayern)

Da die Altmühl im Naturpark Altmühltal liegt, gelten strenge Umwelt- und Befahrungsregeln, die die Lehrkräfte vorab prüfen müssen:

Gruppenanmeldung & Kontingente:
Je nach Abschnitt (z.B. im Landkreis Eichstätt) gibt es für organisierte Gruppen und Schulklassen oft Anmeldepflichten oder maximale Bootkontingente pro Tag, um den Fluss nicht zu überlasten.

Uferbetretungsverbot:
Das Ein- und Aussteigen sowie Rasten ist strengstens nur an den offiziell dafür ausgewiesenen Kennzeichnungen und Anlegestellen erlaubt.

Wehre und Bootsrutschen:
Die Altmühl hat einige Wehre. Die Lehrkräfte müssen im Vorfeld genau wissen, welche Stellen umtragen werden müssen und wo Schüler die Bootsrutschen nutzen dürfen (oftmals ist das Durchfahren von Rutschen mit Schulklassen aus Sicherheitsgründen untersagt).

Quellen

[1] https://zsl-bw.de
[2] https://archiv.sichere-schule.de
[3] https://sts-ghrf-giessen.bildung.hessen.de
[4] https://www.kanu-bw.de
[5] https://natursport.kultus-bw.de
[6] https://bootwandern.de
[7] https://www.schulwissenplus.de
[8] https://donautal-touristik.de
[9] https://www.kanu.de
[10] https://kanu-petry.de

Offizielle Vorgaben des Kultusministeriums Baden-Württemberg
für Kanutouren

Die Umsetzung erfolgt auf Basis der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg zur Sicherheitsförderung im Schulsport. Für außerunterrichtliche Veranstaltungen greift das offizielle Formular des Kultusministeriums BW zur Erklärung der Eltern. [1, 2, 3, 4]

Hier finden Sie die genauen offiziellen Richtlinien (Auszug) sowie eine individuell angepasste Kopiervorlage für die sportartspezifische Einverständniserklärung.[5]

I. Offizielle Richtlinien des Kultusministeriums BW (Fokus Kanu/Bootsport)

Aufsichts- und Betreuungsverhältnis:

Bei Schulausflügen mit Wassersportaktivitäten gilt eine erhöhte Betreuungspflicht. Bei Gruppen bis zu 20 Schülern reicht die verantwortliche Lehrkraft aus – beim Kanufahren als Risikosportart müssen jedoch grundsätzlich mindestens zwei geeignete Begleitpersonen (Vier-Augen-Prinzip) an Bord sein. Der empfohlene maximale Betreuungsschlüssel liegt bei 1:12.
Eine Person führt die Gruppe an (darf nicht überholt werden), die zweite Person bildet das Schlusslicht. [1, 6]
Ausrüstung und Sicherheit:

Es besteht eine strikte Pflicht zum Tragen von zertifizierten Schwimmhilfen/Rettungswesten für alleTeilnehmenden während der gesamten Zeit auf dem Wasser.
Die Mitführung einer Erste-Hilfe-Ausrüstung, eines wasserdicht verpackten und einsatzbereiten Mobiltelefons sowie von Rettungsgeräten (z. B. Wurfsack/Sicherungsseile) ist verpflichtend vorgeschrieben.[7]

Gesundheit und Ausschluss:

Schüler dürfen nur teilnehmen, wenn die Erziehungsberechtigten die gesundheitliche Eignung und die Schwimmfähigkeit schriftlich bestätigt haben. [5]
II. Vorlage: Einverständniserklärung der Eltern (Kanutour Altmühl)

Hinweis:
Nutzen Sie dieses Dokument als spezifische Anlage zum offiziellen Anmeldeformular des Kultusministeriums BW. [4]
Erklärung der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme an der Kanutour auf der Altmühl

Vorlage/Vorschlag Einverständniserklärung

Name der Schülerin / des Schülers: ____________________________________
Klasse: ______________ Schule: ____________________________________
Datum der Veranstaltung: __________________

Bitte kreuzen Sie die zutreffenden Aussagen an:

[ ] Mein Kind ist ein sicherer Schwimmer (mindestens Deutsches Schwimmabzeichen Bronze / Freischwimmer).
[ ] Mein Kind leidet NICHT an gesundheitlichen Beeinträchtigungen (z.B. Epilepsie, Herzerkrankungen, schwere Allergien), die eine Teilnahme am Bootssport auf fließendem Gewässer gefährden.
[ ] Mein Kind leidet an folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen / nimmt Medikamente ein, die den Lehrkräften bekannt sein müssen (z.B. Asthma-Spray, Allergien):
__________________________________________________________________________

Verhaltens- und Sicherheitsregeln:
Ich habe mit meinem Kind darüber gesprochen, dass während der gesamten Zeit auf dem Wasser das Tragen der bereitgestellten Rettungsweste/Schwimmhilfe strikte Pflicht ist und den Anweisungen der Lehrkräfte sowie der Guides vor Ort Folge zu leisten ist. Bei grobem Fehlverhalten kann mein Kind von der Weiterfahrt ausgeschlossen und auf meine Kosten nach Hause geschickt werden.

Datenschutzhinweis: Die Angabe von Gesundheitsdaten erfolgt freiwillig, ist jedoch für die Sicherheit Ihres Kindes im Notfall erforderlich. Die Daten werden vertraulich behandelt und nach der Fahrt vernichtet (gem. Art. 9 Abs. 2 a DSGVO).

__________________________________________________________________________
Ort, Datum Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten

Erhöhte Aufsichtspflicht
bei verhaltensauffälligen Schülerinnen und Schülern

Für verhaltensauffällige Kinder und Jugendliche auf dem Wasser gibt es laut der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg über außerunterrichtliche Veranstaltungen keine starre, exakte Zahl im Sinne eines festen Betreuungsschlüssels (wie z. B. 1:2). [1]

Stattdessen gilt rechtlich das Prinzip der situationsgerechten Aufsichtspflicht nach Einzelfallprüfung. Die Richtlinien besagen explizit, dass sich die Anzahl der Begleitpersonen nach dem Alter, der Reife der Schülerinnen und Schüler, den mit der Veranstaltung verbundenen Gefahren sowie aus inklusiver Beschulung resultierenden Bedarfen richten muss. [1, 2]

Für die Praxis auf dem Wasser bedeutet dies eine erhebliche Verschärfung der Sicherheitsmaßnahmen:

1. Drastische Erhöhung des Betreuungsschlüssels

Während bei Standardgruppen auf dem Wasser ein Schlüssel von ca. 1:12 empfohlen wird, muss dieser bei verhaltensauffälligen Schülern (z. B. bei Neigung zu Impulsivität, Aggression, Weglaufen oder Panik) individuell angepasst werden.

Je nach Ausprägung der Verhaltensauffälligkeit ist oft ein Schlüssel von 1:4 bis maximal 1:6 notwendig. Bei schweren Störungen im Sozialverhalten kann im Extremfall sogar eine 1:1-Betreuung im selben Boot zwingend erforderlich sein.

2. Besetzung der Boote (Sitzordnung)

Keine reinen Schülerboote: Verhaltensauffällige Jugendliche dürfen keinesfalls allein oder ausschließlich mit Gleichaltrigen in einem Kanu sitzen.

Direkter Zugriff: Eine Lehrkraft, eine qualifizierte Begleitperson oder eine Integrationshilfe/Schulassistenz muss direkt im selben Boot sitzen (vorzugsweise auf der hinteren Position als Steuermann/-frau), um das Boot jederzeit unter Kontrolle zu halten und physisch einwirken zu können.

 

3. Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung (Schulleitung)

Die begleitenden Lehrkräfte müssen im Vorfeld eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung erstellen und von der Schulleitung genehmigen lassen. Darin muss geklärt werden: [2, 3]

– Kann der Schüler bei unvorhersehbaren Ereignissen (z. B. Kenterung) Anweisungen verlässlich befolgen?

–  Gibt es medizinische oder psychische Trigger (z. B. Angst vor tiefem Wasser)?

Letztes Mittel Ausschluss: Ergibt die Prüfung, dass eine Schülerin oder ein Schüler eine unkalkulierbare Gefahr für sich oder die Gruppe auf dem Wasser darstellt (z. B. durch Verweigerung der Rettungsweste), muss die Lehrkraft diese Person von der Aktivität auf dem Wasser ausschließen (sie verbleibt dann z. B. mit einer Begleitperson an Land). [4]

4. Einbindung von Schulbegleitern (Inklusion)

Liegt für das Kind ein offizieller Förderbedarf vor und ist ein Schulbegleiter (Integrationshelfer) im Alltag vorhanden, sollte dieser unbedingt mit auf das Wasser genommen werden, sofern er schwimm- und rettungsfähig ist. Der Schulbegleiter zählt in diesem Fall als zusätzliche Begleitperson für die Aufsicht. [1, 5, 6]

Quellen

[1] https://www.landesrecht-bw.de
[2] https://hn.schulamt-bw.de
[3] https://ophea.net
[4] https://education.qld.gov.au
[5] https://safety.ophea.net
[6] https://www.canoe.ie

Anbieter und Schulen müssen sich bei Bundesland-übergreifenden Fahrten primär an den Regeln des eigenen Bundeslandes (Baden-Württemberg) orientieren, da dieses die Reise genehmigt. Dennoch zeigt ein Blick auf andere Bundesländer, dass die Bundesländer das Thema „Verhaltensauffälligkeiten und erhöhte Risiken im Schulsport“ sehr ähnlich handhaben – starre Zahlenwerte gibt es fast nie, sondern immer das Prinzip der Einzelfallprüfung.

 

Regelungen zu Aufsicht und Sicherheit beim Wassersport
in verschiedenen Bundesländern

1. Bayern (Ort der Altmühl-Tour)

Da die Altmühl in Bayern liegt, gelten hier die strengen Richtlinien der KMBek (Bekanntmachung über die Durchführung von Schulfahrten).
Der Grundsatz: Bayern verlangt eine „situationsunabhängige und vorausschauende Aufsicht“.
Verhaltensauffälligkeiten: Bei Klassen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (insbesondere im Bereich emotionale und soziale Entwicklung) wird gefordert, dass die Gruppengröße auf dem Wasser drastisch reduziert wird. Bayern sieht für Wassersport explizit vor, dass im Zweifelsfall Lehrkraft und Schüler im selben Boot sitzen müssen, um Steuer- und Einwirkmöglichkeiten zu haben.

2. Nordrhein-Westfalen (NRW)

NRW regelt dies über den Sicherheitserlass (Sicherheitsförderung im Schulsport).
Flexibler Schlüssel: Es gibt keinen festen Schlüssel für verhaltensauffällige Kinder. Der Erlass fordert, dass die Schulleitung bei der Genehmigung prüfen muss, ob die „Schülerschaft besondere Risiken mit sich bringt“.

Konsequenz: Bei Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf oder extremen Verhaltensauffälligkeiten fordert NRW die Hinzuziehung einer zusätzlichen pädagogischen Fachkraft oder eines Integrationshelfers pro betroffenes Kind. Reines Absenken des allgemeinen Schlüssels (z. B. auf 1:8) reicht bei schweren Störungen auf dem Wasser nicht aus.

3. Hessen

Hessen regelt Schulfahrten über die Verordnung über die Aufsicht von Schülerinnen und Schülern.

Gefährdungsverbot: Hessen betont besonders stark, dass kein Schüler an einer Aktivität teilnehmen darf, wenn er durch sein Verhalten die „Sicherheit der übrigen Gruppe oder sich selbst erheblich gefährdet“.
Maßnahme: Die Lehrkraft muss vorab schriftlich festlegen, wie die Aufsicht für dieses Kind gewährleistet wird. Das führt in Hessen in der Praxis dazu, dass auffällige Jugendliche oft eine 1:1-Zuordnung zu einer Lehrkrafterhalten oder an Land betreut werden müssen, wenn kein personeller Puffer da ist.
Summary: Der bundesweite Konsens

Egal in welchem Bundesland – vor Gericht und im Schulrecht gilt bei Wassersport immer das Prinzip der gesteigerten Sorgfaltspflicht: [1]
Keine Pauschalquote: Kein Bundesland schreibt fest: „Bei ADHS gilt 1:3“. Es gilt immer: Die Aufsicht muss wirksam sein. Wenn ein Kind unberechenbar ist, ist die Aufsicht nur wirksam, wenn eine erwachsene Person im selben Boot sitzt.

Remonstrationspflicht der Lehrkraft: Wenn Sie als Lehrkraft das Gefühl haben, dass die Begleitpersonen nicht ausreichen, um die verhaltensauffälligen Schüler sicher auf dem Wasser zu bändigen, dürfen Sie die Tour so nicht durchführen. Sie müssen bei der Schulleitung mehr Personal einfordern oder die Tour absagen.

Quellen

[1] https://www.anwalt.org

Rechtssichere Organisation von Kanufahrten
in Kooperation mit Anbietern oder Vereinen

Eine Kooperation mit einem professionellen Kanuverleiher oder einem Kanuverein stellt die eleganteste und zugleich sicherste Möglichkeit dar, eine derartige Fahrt rechtssicher zu organisieren. Indem externe Experten eingebunden werden, lässt sich die rechtliche Verantwortung für die sporttechnische Durchführung (insbesondere die Sicherheit auf dem Wasser) gemeinsam tragen.

Die rechtlichen Regelungen und gesetzlichen Grundlagen für eine solche Kooperation gliedern sich wie folgt:

1. Die goldene Regel: Zweiteilung der Aufsichtspflicht

Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist, dass die pädagogische Aufsichtspflicht unübertragbar ist. Sie bleibt immer bei den Lehrkräften der Schule. Eine Aufteilung der Aufgaben sieht rechtlich so aus:

Der externe Partner (Verein/Anbieter) übernimmt die sportfachliche Verantwortung. Er ist zuständig für die Sicherheit der Boote, die korrekte Ausrüstung (Rettungswesten), die Revierkunde (Wehre, Strömungen, Gefahrenstellen) und die fahrtechnische Leitung auf dem Wasser.

Die Lehrkräfte behalten die pädagogische Verantwortung. Sie kennen die Schüler, greifen bei Verhaltensauffälligkeiten oder Streitigkeiten ein und treffen gemeinsam mit dem Guide die finale Entscheidung, ob ein Schüler (z. B. wegen akuter Verweigerung von Anweisungen) am Ufer bleiben muss.

2. Gesetzliche Grundlagen bei einem professionellen Anbieter (Gewerbe)

Wenn Sie einen kommerziellen Kanuverleiher oder Outdoor-Veranstalter buchen, greift primär das Zivilrecht (BGB / Reiserecht bzw. Miet- und Dienstleistungsrecht).

Zertifizierung & Qualifikation:
Achten Sie darauf, dass der Anbieter nachweislich zertifiziert ist (z. B. durch das Bundesverband Kanu-Siegel „Q-Mair“ oder das Zertifikat des Bundesverbandes Kanu). Die Guides müssen Rettungsschwimmer- und Kanulehrer-Lizenzen vorweisen können.

Haftung bei Unfällen:
Passiert ein Unfall aufgrund von Materialfehlern (z. B. defektes Boot) oder Fehlern des Guides (z. B. falsche Strömungseinschätzung), haftet die Betriebshaftpflichtversicherung des Anbieters.

Vorteil für verhaltensauffällige Schüler:
Sie können im Vertrag mit dem Anbieter explizit zusätzliche Guides buchen (z. B. einen Guide, der exklusiv im Boot des verhaltensauffälligen Schülers mitfährt). Dadurch erfüllen Sie die behördlichen Auflagen zur drastischen Erhöhung des Betreuungsschlüssels, ohne dass die Schule eigenes Personal stellen muss.

3. Gesetzliche Grundlagen bei einer Kooperation mit einem Kanu-Verein

Die Zusammenarbeit mit einem gemeinnützigen Verein (z. B. einem Verein des Bayerischen Kanu-Verbands oder des Kanujugend-Verbands BW) läuft rechtlich anders ab. Vereine handeln oft im Rahmen der ehrenamtlichen Vereinsarbeit.[1]

Vereinsrecht und Gemeinnützigkeit:
Ein Verein darf im Regelfall keine rein kommerziellen Absichten verfolgen. Kooperationen laufen meist über „Schule-Verein“-Förderprogramme oder Aufwandsentschädigungen.

Versicherungsschutz über den Sportbund:
Der große Vorteil bei Vereinen ist, dass die Übungsleiter und die Teilnehmer in der Regel über die Sportversicherung des Landes-Sportbundes (z. B. BLSV in Bayern oder WLSB in BW) haftpflicht- und unfallversichert sind.
Qualifikation: Die Übungsleiter eines eingetragenen Kanu-Vereins besitzen offizielle Trainer-C- oder Trainer-B-Lizenzen im Kanusport. Diese Lizenzen werden vom Kultusministerium BW als fachliche Qualifikation für den Schulsport voll anerkannt. [2]

4. Der einfachste Weg zur rechtssicheren Regelung (Checkliste)

Um die Kooperation wasserdicht und einfach zu gestalten, sollten Sie folgendes veranlassen:

Schriftlichen Kooperationsvertrag schließen:
Nutzen Sie für Vereine am besten die offiziellen Musterverträge für „Schule und Verein“ des Landes Baden-Württemberg. Bei kommerziellen Anbietern muss im Angebot/Vertrag explizit festgehalten werden: „Inklusive Gestellung von qualifizierten Guides zur Absicherung und fahrtechnischen Leitung der Schulklasse“.

Gefährdungsbeurteilung teilen:
Informieren Sie den Anbieter oder Verein im Vorfeld (anonymisiert) über die Struktur der Klasse. Sagen Sie klar: „Wir haben zwei Schüler mit stark impulsiver Verhaltensauffälligkeit dabei.“Profi-Anbieter teilen die Boote dann von vornherein so ein, dass die erfahrensten Guides direkt bei diesen Schülern sitzen.

Rettungsfähigkeit delegieren:
Wenn die Guides des Vereins oder Anbieters nachweislich rettungsfähig im Fließgewässer sind (DLRG Silber + Kanu-Ausbildung), entfällt für die Lehrkräfte die Pflicht, selbst den Rettungsschwimmer in Silber zu besitzen – Sie müssen als Lehrkraft dann „nur“ noch schwimmfähig sein und die Klasse pädagogisch im Blick behalten.

Quellen

[1] https://www.kanu-bayern.de
[2] https://www.kanu-bw.de

Über Frauke Weller

Frauke Weller: „Paddeln für alle“ – aus Überzeugung und aus eigener Erfahrung. Als behinderte Paddlerin kennt sie die Herausforderungen, aber vor allem die Chancen echter Teilhabe im Kanusport.

Waren es die 20 Jahren Berufserfahrung als Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin in der Kinder- und Jugend-, Familienhilfe mit Schwerpunkt Inklusion? Die Verbindung von Erlebnispädagogik mit praktischer Erfahrung auf dem Wasser? Wasser kann mehr…besonders wenn man das liebt, was man tut.

Eine besondere Entwicklung kam durch das inklusive Projekt „Wassahr positiv erfahren“. Seit fast fünf Jahren arbeitet das Projektteam sowie des WSV Sinzig, mit fachlich starken und hoch engagierten ehrenamtlichen Team: Menschen, die von der Flut oder ihren Folgen betroffen sind wieder Freude auf, am oder im Wasser zu ermöglichen. Gemeinsam schaffen sie sichere Räume, in denen Menschen Vertrauen gewinnen und über sich hinauswachsen können.

Für sie gilt: Inklusion braucht Sicherheit – und Sicherheit ermöglicht Teilhabe. Ihr Ziel ist es, zu zeigen, dass Kanusport für alle da ist.